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Unsere Allgemeine Geschäftsbedingung:
Die amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte RECON IC GmbH, im folgenden RECON IC genannt, führt Ausbildungen und Fortbildungen auf
der Grundlage gemäß § 22 / § 24 Fahrlehrergesetz vom 25.08.1969 i.d.Ä. vom 24.04 1998 in der jetzt gültigen Fassung durch. Die Bildungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der folgenden Teilnahmebedingungen, die
Vertragsbestandteil sind, durchgeführt.
1. Teilnahmeberechtigung 1.1. An Bildungsmaßnahmen von RECON IC kann jeder teilnehmen. Wenn für eine Bildungsmaßnahme besondere Zulassungsvoraussetzungen
bestehen, müssen diese von dem/der Teilnehmer/in im folgenden "TN", erfüllt werden. Über Aufnahmen entscheiden RECON IC und die sonst zuständigen Stellen.
1.2. Die Zulassungsbedingungen sind den
Lehrgangsangeboten zu entnehmen und/oder im Verwaltungsbüro zu erfragen. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind, behält sich RECON IC die fristlose
Vertragskündigung vor.
1.3. Bei geförderten Maßnahmen werden die Zulassungsvoraussetzungen durch RECON IC geprüft.
2. Anmeldung /Datenschutzhinweis 2.1. Die Teilnahme setzt die vorherige
ordnungsgemäße Ausfüllung und Unterzeichnung des Anmeldeformulars voraus. 2.2. Die Daten des/der TN werden EDV-gestützt bearbeitet und gespeichert sowie im erforderlichen Umfang an etwaige Förderungsgeber
weitergereicht.
3. Gebühren 3.1. Für die Teilnahme werden Gebühren erhoben, deren jeweilige Höhe im Verwaltungsbüro zu erfahren ist.
3.2. Die Gebühren bestehen u.a. aus Lehrgangsgebühren
sowie ggf. einer Anmeldegebühr. Die Anmeldegebühr ist in voller Höhe bei der Anmeldung fällig und wird nur im Fall der Ziffern 4.1. und 4.6. erstattet, es sei denn, der/die TN beweist, dass kein Schaden entstanden
ist. Die Lehrgangsgebühren sind mit Beginn des belegten Lehrganges fällig und zahlbar. Jede andere Zahlungsweise bedarf der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung. Gestundete Beiträge sind – wenn nicht
anders vereinbart wurde – mit dem jeweils geltenden Bankzinssatz, mindestens aber mit 6% per anno zu verzinsen. In den Lehrgangsgebühren ist die praktische Ausbildung nach dem Ausbildungsplan enthalten. Nicht
enthalten sind: Lehrmittel, Prüfgebühren und erforderliche Führerscheinergänzungsprüfungen. Eventuell notwendige Führerschein Ergänzungslehrgänge sowie zusätzliche Übungsfahrten werden zum Tarif der dem
Ausbildungsinstitut angeschlossenen Kooperationsfahrschulen berechnet. Für die Vorstellung zur schriftlichen, mündlichen und praktische Prüfung , einschließlich der Stellung der erforderlichen Prüfungsfahrzeuge,
werden je zu prüfender Klasse 4 Fahrstunden gemäß der dem Ausbildungsinstitut angeschlossenen Kooperationsfahrschulen berechnet. Für TN, die nach den Vorschriften des SGB III gefördert werden, gelten abweichend von
Ziffer 3.2 die Regelungen des SGB III sowie die dazu ergangenen Durchführungsanweisungen (nachträglich monatliche Gebührenfälligkeit).
4. Durchführung/Rücktritt 4.1. Der Beginn eines Lehrganges ist
an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden. Bei zu geringer Anmeldung kann der Lehrgang verschoben oder abgesagt werden, sofern auf der Anmeldung eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist. RECON IC behält sich vor, eine
Bildungsmaßnahme aus wichtigen, von Ihr nicht zu vertretendem Grund, kurzfristig zu verschieben, zu unterbrechen oder ausfallen zu lassen. Bei Rücktritt vom Vertrag oder Nichtteilnahme an dem belegten Lehrgang
behält das Ausbildungsinstitut grundsätzlich den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.. Das Ausbildungsinstitut lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen. Rücktritt bis 1 Monat vor dem
vereinbarten Lehrgangsbeginn ein Drittel, danach und bei Nichtteilnahme zwei Drittel, bei teilweise Besuch des Lehrganges die vereinbarte Vergütung.
4.2. RECON IC behält sich vor, bei kurzfristiger
Krankmeldung des/der zuständigen Dozenten/in die vorgesehene Abfolge einzelner Lehrgangsstunden zu ändern oder zu verschieben. In diesem Fall werden die TN und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich
benachrichtigt.
4.3. Die Anmeldung zur Teilnahme kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss schriftlich widerrufen werden. Abweichend hiervon besteht 14 Tage vor Beginn der Maßnahme vorbehaltlich
anderweitiger Regelungen der zuständigen fördernden Stelle oder anderweitiger Gesetzesregelungen kein Widerrufsrecht. Soweit der/die TN nach den Regelungen des SGB III gefördert wird, kann das Widerrufsrecht bis
Maßnahmeende ausgeübt werden. Bei rechtzeitigem und ordnungsgemäß erklärtem Widerruf erhält der/die TN bereits entrichtete Lehrgangsgebühren erstattet, ansonsten gelten die Regelungen gemäß Ziffer 7 die
entsprechenden Gebührenansprüche, es sei denn, der/die TN beweist, dass kein entsprechender Schaden entstanden ist.
4.4. Bei einer Verschiebung des Lehrganges gemäß Ziffer 4.1 oder Unterbrechung über einen
Monat hinaus besteht ein Rücktrittsrecht des/der TN; im Fall der Unterbrechung hat der/die TN die Lehrgangsgebühren anteilig für den bereits erfolgten Lehrgang zu entrichten; überzahlte Beträge werden erstattet.
4.5. Hat sich ein/e TN für einen Lehrgang angemeldet, für den die Anerkennung nach §86 SGB III beantragt wurde, besteht bei nicht erfolgter Anerkennung bzw. individueller Nichtförderung ein bis zum
Maßnahmebeginn auszuübendes Rücktrittsrecht des/r TN ohne Kostenbelastung.
5. Pflichten des/der TN 5.1. Der/Die TN hat an den Kursen einschließlich aller Prüfungen und Klausuren regelmäßig
teilzunehmen und mitzuarbeiten;
5.2. sich die von RECON IC vorgeschriebene Arbeitsmittel; soweit diese nicht gestellt werden, auf eigene Kosten zu besorgen;
5.3. die Anweisungen der Mitarbeiter/innen
von RECON IC und des/der Hausmeisters/in der Schulgebäude im Rahmen der Hausordnung zu befolgen;
5.4. Störungen der Maßnahme bzw. des Lehrganges zu unterlassen;
5.5. zur Verfügung gestellte Geräte und
Materialien sowie die Schulungsräume sorgfältig zu behandeln;
5.6. das Rauchen im Schulgebäude zu unterlassen, soweit es nicht in einzelnen Räumen ausdrücklich gestattet ist;
5.7. ggf. ausgegebene Teilnehmerausweise bei sich zu führen.
6. Ausschlüsse 6.1. Wer gegen die Pflichten als TN vorsätzlich oder grob fahrlässig nachhaltig verstößt, kann von der weiteren Teilnahme
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Der/Die TN hat RECON IC einen ggf. entstandenen Schaden zu ersetzen.
6.2. RECON IC behält sich vor, den/die TN von der Teilnahme an Lehrgängen auszuschließen, wenn
nachweisbar festzustellen ist, dass das Lehrgangsziel durch den/die betreffenden TN nicht erreicht werden kann oder wenn nach erfolgloser Abmahnung gegen die Pflichten gemäß Ziffer 5 dieser Teilnahmebedingungen
wiederholt grob verstoßen wurde. In diesem Fall hat der/die TN die Lehrgangsgebühren anteilig für den bereits erfolgten Lehrgang zu entrichten, sofern keine Direktzahlung zwischen dem zuständigem Arbeitsamt und
RECON IC vereinbart ist.
7. Kündigung 7.1. Bei Bildungsmaßnahmen die bis zu 8 Monaten dauern, ist –vorbehaltlich anderweitig gesonderter Gesetzesregelungen- die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
7.2. Der/Die TN kann bei Bildungsmaßnahmen, die länger als 8 Monate dauern, den Vertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Lehrgangshalbjahres mit einer Frist von 6 Wochen ordentlich
kündigen, danach kann der/die TN den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der nächsten 3 Monate ordentlich kündigen.
7.3. Soweit der/die TN nach den Regelungen des SGB III gefördert wird
besteht eine ordentliche Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines jeden 3. Monats. Dieses gilt nicht für Maßnahmen, die in Abschnitten durchgeführt werden, die kürzer als 3 Monate sind, diese können mit einer
Frist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Abschnitts ordentlich gekündigt werden. Bei zwischen dem zuständigen Arbeitsamt und der RECON IC vereinbarter Direktzahlung bestehen keine darüber hinausgehenden
Zahlungsansprüche gegenüber dem/der TN.
7.4. Sofern keine Direktzahlung zwischen dem zuständigen Arbeitsamt und der RECON IC vereinbart ist, hat der/die TN bei rechtmäßiger vorzeitiger Kündigung unabhängig
von etwaig zuvor vereinbarten Ratenzahlungen denjenigen Lehrgangsgebührenteil zu entrich-ten, der sich auf der Basis der bis zum Ende der Kündigungsfrist erfolgten Kursstunden errechnet, die Geltung des § 615-2.
Satz BGB wird abgedungen.
7.5. Bei gegebener Anerkennung des Lehrganges nach § 84, 85 SGB III und festgestellter Nichtförderung des/der einzelnen TN besteht für die Vertragsparteien die Möglichkeit der
Kündigung des Vertrages mit einer Frist von 14 Tagen.
7.6. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
7.7. Der Volljährigkeitseintritt hat auf den Vertragsbestand keinen Einfluss.
8. Prüfungen, Zeugnisse und Teilnahmebescheinigungen 8.1. Die Abnahme der Prüfungen und Ausgabe von Zeugnissen richtet sich nach den Prüfungsordnungen der RECON IC und der Erlaubnisbehörde in ihren jeweils
geltenden Fassungen. Diese können in der Bildungsstätte eingesehen werden. Jede/r TN, die/der an der Maßnahme regelmäßig teilgenommen hat, erhält eine Teilnahmebescheinigung. Für Lehrgänge, die auf externen
Prüfungen vorbereiten, wird von der RECON IC ein Fachzeugnis erstellt werden. Bei SGB III geförderten Maßnahmen wird ein Zeugnis erstellt und besprochen.
8.2. Das Bestehen der Prüfung kann nur die prüfende
Stelle bestätigen. Für die Zulassung zu einer externen Prüfung sowie für die Einhaltung der vorgegebenen Termine, Kosten und Zulassungsbedingungen durch die prüfende Stelle übernimmt die RECON IC keine Haftung, für
die Anmeldung zur externen Prüfung ist der/die TN selbst verantwortlich, es sei denn es handelst sich um eine SGB III geförderte Maßnahme
9. Haftung 9.1. Gegen alle Unfälle während der Lehrgangszeit
und auf dem direkten Wege vom und zum Bildungsgebäude ist der/die TN im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung der RECON IC versichert, soweit die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.
9.2. Die
RECON IC haftet für Personen- und Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens der RECON IC, sie haften nicht für etwaige Vermögensschäden des/der TN, die aus einem nicht zustande gekommenen
Lehrgang oder aus einem Abbruch eines Lehrgangs resultieren.
9.3. Der/die TN haftet für Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.4. Die RECON IC haftet nicht für Garderobe des/der TN.
10. Verzugskosten Für jede außergerichtliche Mahnung gegenüber dem/de TN kann nach eintretendem Zahlungsverzug ein Betrag von € 2,50-- zur Abdeckung von Porto- und Verwaltungskosten erhoben
werden, es sei denn, der/die TN weist der RECON IC nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Bei Verzug von Gebühren werden bankübliche Zinsen erhoben.
Diese Teilnahmebedingungen
sind Bestandteil aller Verträge für Bildungsmaßnahmen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform
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